I. Geltungsbereich
(1) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf sämtliche Leistungen der becoss GmbH (im Folgenden „becoss“). Sie richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
(2) Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Bestandteil des Vertrags – auch dann nicht, wenn becoss ihnen nicht gesondert widerspricht. Dies gilt ebenso, wenn becoss in Korrespondenz auf Dokumente Bezug nimmt, die solche abweichenden Bedingungen enthalten oder darauf verweisen.
(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle bestehenden und zukünftigen Vertragsbeziehungen zwischen becoss und dem Kunden einschließlich dessen Rechtsnachfolger, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf ihre Geltung bedarf.
II. Vertragsgegenstand, Leistungserbringung und Nutzung der Ergebnisse
becoss erbringt unterstützende Leistungen für den Kunden, insbesondere in den Bereichen Geschäftsführungsberatung, Vertriebsoptimierung, strategische Beratung, Schulungen, Analysen sowie maßgeschneiderte Lösungen (im Folgenden „Leistungen“).
Art, Umfang, Ort und Zeitplan der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag mit dem Kunden (im Folgenden „Auftrag“). Bei Widersprüchen zwischen den Regelungen des Auftrags und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die Bestimmungen des Auftrags Vorrang.
Es besteht kein Anspruch auf die Leistungserbringung durch bestimmte Mitarbeiter von becoss. becoss ist berechtigt, Dritte ganz oder teilweise mit der Erbringung von Leistungen zu beauftragen.
Die Verwertung oder Umsetzung der von becoss erarbeiteten Ergebnisse durch den Kunden ist nicht Gegenstand des Vertrags.
III. Mitwirkungspflichten und Unterlassungspflichten des Kunden
Der Kunde stellt becoss einen fachlich geeigneten Ansprechpartner zur Verfügung, der während der Auftragsdurchführung verbindliche Entscheidungen für den Kunden treffen kann. Der Kunde trägt die Verantwortung für alle geschäftsführungsrelevanten Entscheidungen im Zusammenhang mit den Leistungen, für die Umsetzung der Ergebnisse sowie für die Beurteilung, ob die Leistungen für seine Zwecke geeignet sind.
Sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Ressourcen, Unterlagen und Nachweise – einschließlich Zugang zu Systemen, Räumlichkeiten und Ansprechpartnern (im Folgenden „Kundeninformationen“) – sind becoss vollständig, korrekt, rechtzeitig und kostenfrei bereitzustellen. Dies gilt auch für Informationen, die erst im Laufe der Zusammenarbeit relevant werden.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Kundeninformationen ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist becoss nicht zur Überprüfung der Kundeninformationen verpflichtet. Auf Anforderung hat der Kunde die Korrektheit und Vollständigkeit der überlassenen Informationen schriftlich zu bestätigen. Der Kunde gewährleistet, dass den bereitgestellten Kundeninformationen keine Urheber- oder sonstigen Rechte Dritter entgegenstehen, und stellt becoss von entsprechenden Ansprüchen Dritter frei.
Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass seine Mitarbeiter die gegenüber becoss bestehenden Pflichten einhalten.
Der Kunde verpflichtet sich, alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit der Mitarbeiter von becoss beeinträchtigen könnte – insbesondere Angebote zur Anstellung oder zur Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung des Mitarbeiters.
IV. Vergütung
Alle Vergütungen von becoss verstehen sich als Nettobeträge; die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer ist vom Kunden zusätzlich zu tragen. becoss ist berechtigt, angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz zu verlangen und die Herausgabe von Arbeitsergebnissen von der vollständigen Begleichung aller Forderungen abhängig zu machen.
Beauftragt der Kunde becoss mit Aufgaben, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, hat becoss Anspruch auf eine gesonderte Vergütung. Deren Höhe richtet sich nach dem im Auftrag vereinbarten Tages- oder Stundensatz. Wurde aufgrund des Honorarmodells kein solcher Satz festgelegt, werden € 2.400,00 pro Manntag bzw. € 300,00 pro Stunde berechnet – jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.
Wird becoss durch Umstände, die der Sphäre des Kunden zuzuordnen sind, an der ordnungsgemäßen Leistungserbringung gehindert, steht becoss eine angemessene Entschädigung zu. Eine solche Behinderung liegt insbesondere dann vor, wenn ein vereinbarter Präsenztermin aufgrund kundenseitiger Umstände abgesagt oder verschoben werden muss und becoss weniger als 5 Werktage vor dem Termin hiervon in Kenntnis gesetzt wird.
Die Entschädigungshöhe bemisst sich nach dem vertraglich vereinbarten Tagessatz. Wurde kein Tagessatz festgelegt, werden € 2.400,00 zuzüglich Umsatzsteuer pro Manntag zugrunde gelegt. Bei kundenseitig veranlasster Absage oder Verschiebung eines Ortstermins sind darüber hinaus nicht mehr stornierbare Reise- und Übernachtungskosten zu erstatten.
Gerät der Kunde mit der Annahme der angebotenen Leistungen in Verzug oder versäumt er eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung, ist becoss nach erfolgloser Fristsetzung mit Kündigungsandrohung zur fristlosen Kündigung des Auftrags berechtigt.
V. Zahlungsbedingungen
Zahlungen an becoss sind mit Rechnungszugang sofort fällig und ohne Abzug innerhalb von 10 Kalendertagen auf das in der Rechnung bezeichnete Konto zu überweisen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang auf dem Konto von becoss maßgeblich.
Der Kunde gerät automatisch – auch ohne gesonderte Mahnung – mit Ablauf des 10. Tages nach Rechnungszugang in Zahlungsverzug.
Während des Verzugs ist der offene Betrag gemäß den gesetzlichen Bestimmungen mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Weist becoss einen höheren Verzugsschaden nach, kann ein höherer Zinssatz geltend gemacht werden. Darüber hinaus steht becoss gemäß den gesetzlichen Regelungen eine Verzugspauschale in Höhe von € 40,00 zu.
VI. Nutzungsrechte des Kunden
Mit Ausnahme der Kundeninformationen sind sämtliche Informationen, Beratungsergebnisse, Empfehlungen und sonstigen Inhalte von Berichten, Präsentationen oder Mitteilungen, die becoss dem Kunden im Rahmen des Auftrags bereitstellt (im Folgenden „Arbeitsergebnisse“), ausschließlich für den Zweck der Leistungen und zur internen Verwendung durch den Kunden bestimmt.
Der Kunde darf Arbeitsergebnisse weder ganz noch teilweise oder in zusammengefasster Form gegenüber Dritten offenlegen oder im Zusammenhang mit den Leistungen auf becoss verweisen – es sei denn, die Offenlegung erfolgt gegenüber den Rechtsanwälten des Kunden, aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder mit vorheriger schriftlicher Genehmigung durch becoss.
Auch im Falle einer berechtigten Offenlegung ist es dem Kunden nicht gestattet, Änderungen, Bearbeitungen oder sonstige Modifikationen an den Arbeitsergebnissen vorzunehmen.
VII. Haftungsfreistellung
Der Kunde stellt becoss von sämtlichen Ansprüchen Dritter sowie den daraus resultierenden Verpflichtungen, Schäden, Kosten und Aufwendungen frei, die daraus entstehen, dass ein Arbeitsergebnis von einem Dritten genutzt wurde oder ein Dritter auf ein Arbeitsergebnis vertraut hat – sofern die Weitergabe direkt oder indirekt durch den Kunden oder auf dessen Veranlassung erfolgte.
VIII. Gewährleistung
Bei Mängeln steht dem Kunden zunächst ein Anspruch auf Nacherfüllung durch becoss zu. Dieser Anspruch ist unverzüglich nach Kenntnis des Mangels schriftlich gegenüber becoss geltend zu machen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich, unzumutbar oder wird sie von becoss verweigert, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften eine Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
Offensichtliche Fehler wie Schreib- oder Rechenfehler sowie formale Mängel in einem Arbeitsergebnis ist becoss berechtigt, jederzeit zu berichtigen – auch gegenüber Dritten.
IX. Haftung
becoss haftet ohne Einschränkung für Schäden, die aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit resultieren, für Schäden aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
Bei leichter Fahrlässigkeit – ausgenommen Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – haftet becoss nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese Haftung ist auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
Für Sach- und Vermögensschäden, die auf einer fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen, ist die Haftung auf € 1.000.000,00 je Schadensfall beschränkt.
Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, sofern sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des anspruchsbegründenden Ereignisses geltend gemacht werden. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen nach Absatz 2 beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
X. Geistiges Eigentum
Unabhängig von der Übergabe von Arbeitsergebnissen verbleibt das geistige Eigentum an sämtlichem Know-how bei becoss – einschließlich Daten, Software, Muster, Hilfsmittel, Tools, Analysemodelle und -systeme sowie sonstige Methoden und Fachkenntnisse, die becoss gehören oder im Rahmen der Leistungserbringung weiterentwickelt bzw. erworben wurden.
XI. Vertraulichkeit
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, den Inhalt des Auftrags sowie alle im Rahmen der Zusammenarbeit ausgetauschten vertraulichen Unterlagen und Informationen nur mit vorheriger Zustimmung der jeweils anderen Partei gegenüber Dritten offenzulegen oder anderweitig zugänglich zu machen.
Die Vertraulichkeitsverpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
XII. Datenschutz
Im Rahmen der Leistungserbringung sind becoss und in ihrem Auftrag handelnde Dritte berechtigt, Kundeninformationen, die bestimmten natürlichen Personen zugeordnet werden können (im Folgenden „personenbezogene Daten“), zu verarbeiten. becoss verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht, insbesondere den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der jeweiligen Landesdatenschutzgesetze (LDSG).
Der Kunde gewährleistet, dass er berechtigt ist, becoss im Zusammenhang mit der Leistungserbringung personenbezogene Daten zur Verfügung zu stellen, und dass die überlassenen Daten in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften erhoben und verarbeitet wurden.
XIII. Laufzeit und Beendigung
Die im Auftrag getroffenen Vereinbarungen gelten für die darin definierten Leistungen unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Ausführung. Fristen und Modalitäten der Vertragsbeendigung richten sich nach den Regelungen des jeweiligen Auftrags.
Stornierung von Aufträgen:
Hat der Kunde einem Projekt verbindlich zugestimmt und storniert er die beauftragten Leistungen anschließend, fallen folgende Stornogebühren an, die sich prozentual am Auftragswert orientieren:
- Stornierung bis 8 Wochen vor Projektbeginn: 25 % des Auftragswerts
- Stornierung bis 6 Wochen vor Projektbeginn: 50 % des Auftragswerts
- Stornierung bis 4 Wochen vor Projektbeginn: 75 % des Auftragswerts
- Stornierung bis 2 Wochen vor Projektbeginn oder danach: 100 % des Auftragswerts
Bereits abgeschlossene oder begonnene Leistungen sind vom Kunden in jedem Fall zu vergüten. Gleiches gilt für angefallene Aufwendungen und Auslagen.
XIV. Abtretungsverbot
Die Abtretung von Rechten, Pflichten oder Ansprüchen aus dem Auftrag ist ohne vorherige Zustimmung der anderen Partei nicht zulässig.
XV. Aufrechnungsverbot
Eine Aufrechnung mit Forderungen, die nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, ist ausgeschlossen – es sei denn, diese Forderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Entsprechendes gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts des Kunden gegenüber der Vergütung.
XVI. Namen, Logos und Marken der Parteien
Beide Vertragsparteien sind berechtigt, den Namen, das Logo oder die Marke der jeweils anderen Partei auch ohne deren vorherige Zustimmung zu verwenden oder darauf zu verweisen.
XVII. Schriftform
Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung, Änderung oder Ergänzung dieses Schriftformerfordernisses.
XVIII. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Auf die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien aus oder im Zusammenhang mit dem Auftrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, unter Ausschluss von Kollisionsnormen, die auf andere Rechtsordnungen verweisen.
Für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Auftrag ist der Geschäftssitz von becoss als Gerichtsstand vereinbart. becoss bleibt es darüber hinaus vorbehalten, den Kunden an dessen Geschäftssitz gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
